ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltung
Vertragsgegenstand Der Auftraggeber beauftragt FZM mit der Innen- und/oder Außenbesichtigung, mit Wohnflächenberechnung oder Erstellung von Grundrissen von Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sowie im Einzelfall von Grundstücken, Gewerbeobjekten und Wohn- und Geschäftshäusern. Pflichten des Auftragnehmers
Die Rechtsbeziehung von Franz Z. Mönig nachfolgend FZM oder Auftragnehmer genannt) zum Auftraggeber bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden schriftlichen Vertrag, ergänzt durch die folgenden Bedingungen.Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn die FZM diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen auszuführen. Zur Erfüllung des Auftrages wird FZM die notwendigen Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen und dokumentieren (insbesondere Zeichnungen und Fotos anfertigen) ohne dass es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Der Auftragnehmer hat nach eigenem Ermessen die zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte und Erhebungen bei Beteiligten, Behörden sowie sonstigen Dritten einzuholen.Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge zu prüfen und ohne Angabe von GründenUrheberrechtsschutzFZM behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber den im Rahmen des Auftrages gefertigten Besichtigungsbericht inkl. aller sonstigen Anlagen nur für den Zweck verwenden, für den er vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung wie auch Weitergabe des Gutachtens ist nur mit schriftlicher Einwilligung durch FZM gestattet.HonorarDie Vergütung der erbrachten Leistungen durch FZM richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Preisübersicht. Vergütungsansprüche werden mit Zugang der entsprechenden Rechnung fällig. Verzugsvoraussetzungen und -folgen richten sich nach dem Gesetz.HaftungFZM haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn die Schäden durch einen mangelhaften Besichtigungsbericht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.(1) Eine Haftung von FZM sowie ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung in besonderem Maße vertraut werden durfte. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Haftung von FZM ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen zwingende gesetzliche Regelungen.(2) FZM haftet nur für vorhersehbare Schäden. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbare Schäden oder untypische Schäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Folgen von Arbeitskämpfen, zufälligen Schäden und höherer Gewalt.(3) FZM schließt jegliche Haftung wegen technischer oder sonstiger Störungen aus.(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche vertragliche und nichtvertragliche Ansprüche. VertraulichkeitDer Auftragnehmer ist sich der Tatsache bewusst, dass alle Informationen, die er während seiner Tätigkeit erhält, dem Betriebsgeheimnis unterliegen. Er verpflichtet sich, über solche Informationen strengstes Stillschweigen zu wahren und zwar auch nach Abschluss des Auftrages.Erfüllungsort und Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rheinkreis-Neuss. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.Schlussbestimmungen. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages ungültig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall wird die ungültige Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
Kaarst, im Juli 2012